Ergebnis von Breitbandmessungen: TKG-Instrument wird von Verbraucher*innen gut angenommen

Dass Verbraucherinnen und Verbraucher oft nicht die Leistung erhalten, die ihnen von Anbietern vertraglich versprochen wurde, ist ein seit Jahren bekanntes Problem. Dem Jahresbericht 2020 der Bundesnetzagentur (BNetzA) zufolge erhielten im Festnetz lediglich 16 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer die ihnen vertraglich zugesicherten maximalen Datenübertragungsraten. In der umfangreichen Novellierung des Telekommunikationsgesetztes (TKG) im letzten Jahr wurde dieser Missstand angegangen. Bei einer nachgewiesenen Abweichung von der vertraglich vereinbarten Übertragungsgeschwindigkeit wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Minderungsrecht eingeräumt. Neuste Zahlen der BNetzA zeigen, dass das Messtool breitbandmessung.de gut anläuft, bereits 60 000 Messkampagnen wurden durchgeführt. Tendenz sicherlich steigend, wenn das Instrument an Bekanntheit gewinnt. Bei fast 15 000 Messungen wurde ein Defizit festgestellt – die Nutzerinnen und Nutzer zahlen also für eine Bandbreite, die sie schlussendlich nicht erhalten. Das ist nicht akzeptabel und zeigt, dass dieses Instrument zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher längst überfällig gewesen ist.              

Im Rahmen der TKG Novellierung wären wir als Gründe Bundestagsfraktion sogar noch einen Schritt weiter gegangen. Wir forderten im parlamentarischen Verfahren ein einfach und niedrigschwellig durchsetzbaren pauschalisierten Schadenersatzanspruch, der pro nachgewiesenem Messtag berechnet wird und seiner Höhe nach eine abschreckende Wirkung auf die Anbieter hat. Dieser Vorschlag fand leider keine Mehrheit. Mit der aktuellen Regelung ist es nun an den Telekommunikationsunternehmen, fair und angemessen auf die Messprotokolle der Nutzerinnen und Nutzer zu reagieren und für einen finanziellen Ausgleich zu sorgen oder die Vertragsbedingungen entsprechend anzupassen.

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