Mit CETA den Neustart in der Handelspolitik umsetzen

Wir Grüne machen auch bei CETA den Unterschied:

  • ️Wir schränken die Sonderklagerechte für Konzerne ein und begrenzen so die missbräuchliche Anwendung von Investitionsschutzklagen.
  • Wir reformieren das Schiedsgerichtssystem und räumen ausschließlich den Staaten das Vorschlagsrecht für Richter*innen ein
  • ️Wir leiten eine sofortige Review im Einklang des neuen EU-Ansatzes für sanktionierbare Nachhaltigkeitskapitel ein und sorgen so für Nachschärfungen für Klimaschutz und Nachhaltigkeit.
  • ️Wir stärken die demokratische Kontrolle sowohl auf EU-Ebene, als auch mit einem neuen Ausschuss im Bundestag zur Kontrolle der Handelspolitik der Bundesregierung.
  • ️Wir setzen Schritt für Schritt die Handelsagenda um: wir stellen die Handelspolitik auf eine neues Fundament und machen Klimaschutz, Sozial- und Umweltstandards endlich genauso verbindlich wie die wirtschaftlichen Aspekte von Handelsabkommen.

Handel fair und nachhaltig gestalten – Neustart in der Handelspolitik umsetzen

Im Sommer dieses Jahres hat sich die Ampel auf Grundlage des Koalitionsvertrages auf eine umfassende Neuausgestaltung der Ausrichtung der Handelspolitik mit der handelspolitischen Agenda geeinigt. Wir werden gemeinsam mit der Bundesregierung den regelbasierten Handel auf Grundlage von fairen, sozialen, ökologischen und menschenrechtlichen Standards stärken und sprechen uns gegen Protektionismus und unfaire Handelspraktiken aus. Alle zukünftigen Abkommen der EU sollen einklagbare Nachhaltigkeitskapitel enthalten und das Pariser Klimaabkommen, die ILO Arbeitsnormen sowie die EU Richtlinie zur Biodiversität zum wesentlichen Bestandteil machen.

Nachhaltigkeit und Klimaschutz im CETA-Kerntext

Für uns Grüne gehörten gemeinsame Werte, Menschenrechtsfragen, ökologische und soziale Aspekte schon immer zu Grundpfeilern der Außenhandelspolitik. Für die Zukunft der Nachhaltigkeitskapitel nehmen wir das fertig verhandelte Abkommen mit Neuseeland zum Vorbild – so stellen wir uns gute und faire Handelsabkommen vor. Nach einer endgültigen Ratifizierung von CETA durch alle Partner, werden wir daher unmittelbar die festgehaltene Review-Clause aufrufen, um unmittelbar den Prozess zur Weiterentwicklung von CETA einzuleiten, um auch mit Kanada den Gold-Standard nach Vorbild Neuseelands zu erreichen.
Sowohl Kanada, als auch die EU stimmen in diesem Ziel überein und haben in Kapitel 22 des CETA-Vertragstextes verankert „dass der Handel eine nachhaltige Entwicklung fördern sollte.“ Hierzu erkennen die Vertragsparteien an, „dass wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende Komponenten einer nachhaltigen Entwicklung sind, und bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zum Wohle der heutigen und künftigen Generationen gerecht wird.

Öffentliche Anhörung im Wirtschaftsausschuss zum CETA-Ratifizierungsprozess

In der handelspolitischen Agenda haben sich die Ampelparteien auf einen klaren Fahrplan zu CETA vereinbart. Eine komplette Streichung der Investitionskapitel war weder mit unseren Koalitionspartnern, noch den europäischen Partnern möglich. Vereinbart wurden hingegen deutliche Klarstellungen mittels einer Interpretationserklärung des gemeinsamen Ausschusses zur Begrenzung der missbräuchlichen Anwendung von Investitionsschutzklagen. Der Wirtschaftsausschuss hat am 12. Oktober 2022 eine öffentliche Anhörung mit zehn Sachverständigen zum Ratifizierungsprozess durchgeführt. Die Stellungnahmen der geladenen Sachverständigen und ein Kurzprotokoll finden sich hier.

Sonderklagerechte von Konzernen einschränken

Der aktuell zwischen der Bundesregierung und der Kommission geeinte Entwurf einer Interpretationserklärung würde den in CETA bereits angelegten Willen der Vertragsparteien, den Investitionsschutz weiter einzuschränken und den staatlichen Regulierungsraum zu erhöhen, konkretisieren und somit für zusätzliche Rechtsklarheit sorgen. Die vorgeschlagenen Interpretationen einzelner Ausdrücke und Formulierungen der gerechten und billigen Behandlung in Artikel 8.10 CETA würden zum einen klarstellen, dass ein Verstoß dieses Grundsatzes im Ergebnis nur in Betracht kommt, wenn gegen fundamentale Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahren (z.B. eine grundsätzliche Verweigerung rechtlichen Gehörs oder zielgerichtete Diskriminierungen) verletzt wurden. Des weiteren finden sich reduzierende Klarstellungen in den Auslegungen einzelner Formulierungen des Annex 8-A zu indirekter Enteignung. Hier wird vor allem darauf abgestellt, dass eine Maßnahme nur dann als indirekte Enteignung angesehen werden kann, wenn sie offensichtlich unverhältnismäßig und damit grob willkürlich ist.

Die ebenfalls in der Schiedspraxis der Vergangenheit vorhandene Tendenz, den Erwartungen des Investors besonderes Gewicht bei der Bewertung staatlicher Maßnahmen zu verleihen, wird durch weitere Auslegungen eingeschränkt. So wird klargestellt, dass nur schriftliche Zusicherungen der zuständigen staatlichen Stelle derartige Erwartungen begründen können und dass jeweils zu prüfen ist, ob ein informierter und vernünftiger Investor auf der Basis dieser Zusicherung eine bestimmte Erwartungshaltung entwickeln durfte.

Von besonderer Bedeutung für die Relevanz der Erwartungen des Investors dürfte schließlich auch Ziffer 3 des vorgeschlagenen Beschlusses zu Klimaschutz sein. Darin machen die Vertragsparteien deutlich, dass angesichts der Klimakrise mit zum Teil drastischen Veränderungen des regulativen Rahmens der Energiewirtschaft zu rechnen ist und sich Investoren somit insbesondere nicht darauf verlassen können, dass getätigte Investitionen in bestimmte Energieträger langfristig den gleichen rechtlichen und wirtschaftspolitischen Rahmen vorfinden werden.

Bei der Debatte um die Ausgestaltung der Schiedsgerichte ist zu beachten, dass die Mitglieder derselben – anders als die Mitglieder von Ad hoc-Schiedsgerichten des traditionellen Investitionsschutzes – ausschließlich von den Vertragsparteien und nicht teilweise auch von Investoren benannt werden. Es kann daher damit gerechnet werden, dass diese Mitglieder sich dem Willen der Vertragsparteien besonders verpflichtet sehen und keine Anreize haben, sich über diesen hinweg zu setzen.

Eine grundlegende Reform des Investitionsschutzes umgesetzt

Der Entwurf für eine Interpretationserklärung beschränkt den Spielraum für Schiedsgerichte bei der Auslegung der Tatbestände der indirekten Enteignung und „fair and equitable treatment“ (FET). Aufgrund der Interpretationserklärung dürfte eine zu Schadensersatz berechtigende indirekte Enteignung nur noch in äußerst wenigen Spezialfällen vorliegen, beispielsweise wenn ein Staat entgegen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit einem Investor handelt, auf welche sich ein umsichtiger und (gut) informierter Investor vernünftigerweise verlassen durfte. Ob die engeren Formulierungen der Tatbestände durch die Interpretationserklärung in der Praxis dafür sorgen, dass keine Schadensersatzansprüche vor Schiedsgerichten mehr geltend gemacht werden können, kann aber nicht mit 100%iger Sicherheit festgestellt werden.

Dennoch haben wir als Grüne gegenüber den klassischen Investitionsschutzverträgen wie z.B. dem Energiecharta-Vertrag und der Vielzahl an bilateralen Investitionsabkommen für eine fundamentale Verbesserung gesorgt und jahrelange fehlgeleitete Außenwirtschaftspolitik bestmöglich korrigiert und damit im Einklang einer Neuausrichtung auch der europäischen Handelspolitik der EU-Kommission gehandelt.

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